Erste Hilfe Fortbildung
für betriebliche Ersthelfer

Qualifizierte Ersthelfer vor Ort sind unverzichtbar, um die betriebliche Sicherheit in einem Unternehmen zu gewährleisten.

Wir bieten:

  • Kostenfreie Kursteilnahme
  • individuelle Terminvereinbarung
  • Inhouse-Schulungen
  • auf Anfrage einen Patientenschauspieler bei Fortbildungskursen
  • Schulspezifische Lehrerfortbildung
  • offene Kurstermine in unseren Räumen

Mit 2 einfachen Schritten gleich bei uns
zum kostenfreien Erste Hilfe Kurs anmelden:

  1. Termin online aussuchen und buchen 
  2. Abrechnungsformular ausfüllen, einscannen und uns per E-Mail senden

Bitte beachten Sie die Sonderregelungen bei der Berufsgenossenschaft BGN, BGW und Unfallkassen

In unseren Erste Hilfe Kursen vermitteln wir Ihnen allgemeine Grundlagen und vertiefen ihr Wissen über Erste Hilfe. Alle Inhalte entsprechen der Vorgabe der DGUV der Berufsgenossenschaften.

Die Kursdauer beträgt für die Erste Hilfe -Ausbildung und Fortbildung 9 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten plus Pause.

Für Lehrer im öffentlichen Dienst des Landes S.-H. dauert die Fortbildung 6 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten plus Pause.

Zur Terminübersicht

Schnell & flexibel: ohne Voranmeldung möglich, solange Plätze vorhanden.

Wir empfehlen eine vorherige Anmeldung und Bezahlung.

Beratung & Kursinfos:
0431 – 80 58 362   · post@con-cura.de

Wichtige Informationen für betriebliche Ersthelfer

Bitte beachten: Alle Mitglieder der Unfallkasse NordBGN und der BGW müssen das Anmeldeformular bzw. die Kostenübernahmebestätigung direkt bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft rechtzeitig im Vorwege beantragt haben.

Seit dem April 2015 hat sich der Zeitaufwand verringert auf einen Tag mit 9 Unterrichtseinheiten.

Sonderfall: Personen mit medizinischer Qualifikation

Seit Inkrafttreten der neuen DGUV Vorschrift 1 im Oktober 2014 ist nun auch in dieser Grundlagen-Vorschrift für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz geregelt, dass Personen mit medizinischen Qualifikationen als Ersthelferinnen oder Ersthelfer eingesetzt werden können, ohne dass sie eine Erste-Hilfe-Grundausbildung absolviert haben. Voraussetzung ist, dass sie über eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Die BGW übernimmt in diesem Fall keine Kosten für die Grundausbildung.

Sofern solche Personen mit medizinischer Qualifikation regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen oder sich anders fortbilden, müssen sie auch keine weiteren Erste-Hilfe-Trainings besuchen. Ein Nachweis über die entsprechende Fortbildung hat vorzuliegen. Fehlt die praktische Erfahrung, trägt die BGW die Kosten für die notwendige Auffrischung der Kenntnisse durch eine Erste-Hilfe-Fortbildung.

Die DGUV Regel 100-001 (ehemals BGR A1) präzisiert derzeit wie folgt, bei welchem Personenkreis Erste Hilfe zum Hauptberuf gehört:

  • "Personen mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Qualifikation sind insbesondere Rettungshelfer, Rettungssanitäter, Rettungsassistenten.
  • Berufe des Gesundheitswesens sind insbesondere Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Hebammen, Entbindungspfleger, Krankenpflegehelfer, Altenpfleger, Arzthelfer, Medizinische Bademeister, Physiotherapeuten, Schwesternhelfer, Pflegediensthelfer, Fachangestellte für Bäderbetriebe.
  • Approbierte Ärzte bzw. Zahnärzte können als aus- und fortgebildete Ersthelfer angesehen werden."

Zu beachten ist auch: Sollen die Grundausbildung oder das Erste-Hilfe-Training im Rahmen einer Berufsausbildung oder sonstigen beruflichen Qualifikationsmaßnahme absolviert werden, ist eine Kostenübernahme durch die BGW nicht möglich.

Zahl von Ersthelfern

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

  1. bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
  2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
  3. in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %
  4. in sonstigen Betrieben 10 %.
  5. in Kindertagesstätten ein Ersthelfer je Kindergruppe.
  6. In Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch SGB VII

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend. Personen mit einer sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlich sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen.

(4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.

(2) Der Unternehmer hat auf Grund seiner Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob er mit der vorgeschriebenen Anzahl auskommt oder ob weitere Ersthelfer benötigt werden. Zu berücksichtigen sind z.B. Etagen Anzahl, Wegestrecken über 100m, Urlaub, Schichtarbeit oder Ausfall durch Krankheit von Mitarbeitern.

(3) Die Ersthelfer sind unter Berücksichtigung der Art der Gefahren, der Struktur und der Ausdehnung des Betriebes so zu platzieren, dass bei jedem Unfall ein Ersthelfer in der Nähe ist.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden.

Quelle: DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention / bisher BGV/GUV-V A1

Häufige Fragen & Antworten

Welcher Kurs ist richtig?

Der Erste Hilfe Kurs für Alle ist der gesetzlich anerkannte Basiskurs für z.B.:

  • Führerschein - alle Klassen
  • betrieblichen Ersthelfer
  • Rettungsschwimmer
  • Julei-Schein
  • Trainerlizenz
  • jede Ausbildung
  • jedes Studium
Kurs-Bescheinigung verloren — Bekomme ich eine neue?

Es besteht die Möglichkeit eine neue Bescheinigung auszustellen, wenn Du in unseren Unterlagen stehst.
Eine Ausstellung ist rückwirkend bis zu 3 Jahren möglich.

Für die Bearbeitung erheben wir eine Gebühr von 15,85 Euro.

Beachte bitte, dass bei uns jeder Kursteilnehmer am Kursende eine Kursbescheinigung erhalten hat und somit kein rechtlicher Anspruch für eine Duplikatausstellung besteht.
Plane bis zum Eintreffen Deiner Bescheinigung eine Zeit bis zu 2 Wochen ein.

Sende uns eine E-Mail an post@con-cura.de

Wann sind die Pausen und muss ich etwas zu Essen mitbringen?

Die Pausenzeiten können aufgrund der Gruppengröße und Zusammensetzung etwas variieren.

Wir machen mindestens 3 Pausen.

Ein großes Angebot an Essen findest Du in den umliegenden Geschäften. Wir bieten bei unserem Kurs Kaffee/Tee/ Wasser und Kekse an.

Kursthemen im Erste Hilfe Kurs

Alle gesetzlich vorgeschriebene Themen und Übungen im Erste Hilfe Kurs:

Themen

  • Rechtliche Aufklärung
  • Absicherung der Unfallstelle
  • Rettungsgriff
  • Kopfverletzungen
  • Bewusstlosigkeit
  • Stabile Seitenlage
  • Atemwegsbeeinträchtigung
  • Notruf
  • Kreislauf und Atmung
  • Herz-Lungen-Wiederbelebung
  • Blutungen und Verbände
  • Schockerkennung und Maßnahmen
  • Versorgung von Kleinamputaten
  • Thermische Schäden
  • Helmabnahme

Praktische Übungen

  • Rettungsgriff
  • Stabile Seitenlage
  • Fremdkörperentfernung
  • Herz-Lungen-Wiederbelebung
  • Verbände
  • Helmabnahmen
Ist die Bescheinigung für den Julei-Schein verwendbar?

Ja, die Bescheinigung ist auch für den Julei-Schein oder die Trainerlizenz und alle Führerscheinklassen geeignet.

Kann ich die Räume von ConCura mit dem Rollstuhl erreichen?

Wir achten immer bei der Auswahl unserer Seminarräume darauf, dass diese auch Rollstuhl geeignet sind. Leider geht dies nicht immer vollständig.

Unsere Räumlichkeiten in Kiel, Andreas-Gayk-Str. 7 sind direkt mit einem Fahrstuhl, ohne Schwellen erreichbar. Jedoch sind die Toiletten nur eingeschränkt Rollstuhl geeignet. Unsere Kursleiter können Dich selbstverständlich bei Bedarf an dieser Stelle unterstützen.

Rufe gerne an und frage, ob Dein ausgewählter Kursort komplett Rollstuhl geeignet ist.

Ich benötige eine Rechnung / Quittung für die Kursgebühr.

Auf der Kursbescheinigung bzw. auf der Sehtestbescheinigung ist immer die entrichtete Gebühr vermerkt und gilt somit als Quittung.

Wie lange ist meine Bescheinigung gültig?

Seit dem 01.06.2015 haben alle Erste Hilfe Schulungen nur noch 2 Jahre Gültigkeit. Nur für den Führerschein oder Wiedererlangung ist die Bescheinigung unbegrenzt gültig.

Weitere Fragen

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Schicke uns eine E-Mail oder rufe zu den Bürozeiten an und wir antworten Dir gerne darauf.