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Infos für betriebliche Ersthelfer

Wie sehen die Sonderformulare für BGN, BGW, Unfallversicherung aus?

Wir haben Dir hier einige Muster zur Ansicht hinterlegt:

Was gilt für Erzieherinnen und Erzieher in Kindertageseinrichtungen? Welche Kosten werden für die Erste Hilfe Ausbildung übernommen?

Auf Ebene der Bundesländer ist geregelt, dass Erzieherinnen und Erzieher in Erster Hilfe für Kinder geschult sein müssen. Diese Kenntnisse müssen in regelmäßigen Abständen durch eine Fortbildung aufgefrischt werden.

Folgende Besonderheiten sind ab 1. April 2015 zu beachten: Den bisherigen Kurs „Erste Hilfe am Kind“ gibt es nicht mehr. Die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe wird dann neu geregelt und es gibt folgende Kurse (Hinweis: Die Nummerierung dient nur dem besseren Verständnis!):

Allgemein – also für alle Branchen und Bereiche:

  • 1a) Ausbildung betrieblicher Ersthelfer (Grundausbildung)
  • 1b) Fortbildung betrieblicher Ersthelfer

Speziell für Kindertageseinrichtungen:

  • 2a) Ausbildung Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder
  • 2b) Fortbildung Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder

2a und 2b werden beide auch als Qualifikation für betriebliche Ersthelfer (allgemeine Aus- oder Fortbildung) anerkannt.

Durch die Vorgabe, dass Erzieherinnen und Erzieher in Erster Hilfe für Kinder geschult sein müssen, ergibt sich bereits, dass in der Regel mehr als die in der DGUV Vorschrift 1 geforderte Zahl der Ersthelfer (1 pro Kindergruppe) anwesend sind. Aus diesem Grund übernimmt die BGW für diesen Personenkreis keine Kosten für eine Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer (das heißt konkret: 1a und 2a werden nicht gezahlt). Dagegen werden die Kosten für die regelmäßige Fortbildung der betrieblichen Ersthelfer (also 1b und 2b) derzeit von der BGW übernommen (auch hier: 1 pro Kindergruppe).

Wann werden die Kosten für die Grundausbildung nicht übernommen?

In folgenden Fällen erfolgt keine Kostenübernahme:

  • Aus- und Fortbildungskurse, die zur Ausübung des Berufs benötigt werden und zum Beispiel vom MDK, anderen Behörden oder Berufsverbänden gefordert werden (Es handelt sich um berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, die absolviert werden müssen, um im Rahmen des Berufs Kinder oder Pflegebedürftige zu betreuen.)
  • Erste-Hilfe-Kurse für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Erste-Hilfe-Kurse für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des freiwilligen sozialen Jahres
  • Erste-Hilfe-Kurse für Personen, die diese für ihre Ausbildung benötigen
  • Erste-Hilfe-Ausbildung (Grundausbildung) von Personen mit einem medizinischen Beruf des Gesundheitswesens – das sind:
    • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
    • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -Kinderkrankenpfleger
    • Hebammen und Entbindungshelfer
    • Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen bzw. -helfer
    • Altenpflegerinnen bzw. -pfleger
    • Medizinische Fachangestellte
    • Masseurinnen und Masseure sowie medizinische Bademeisterinnen und Bademeister
    • Physiotherapeutinnen und -therapeuten
    • Heilerziehungspflegerinnen und – pfleger
    • Orthoptistinnen und Orthoptisten
    • Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten

Hinweis: Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind als Ersthelferinnen und Ersthelfer anzusehen. Sie benötigen daher weder eine Ausbildung noch eine Fortbildung in Erster Hilfe.

Aktiv im Beruf tätige

  • Rettungshelferinnen/-helfer, Rettungssanitäterinnen/-sanitäter,
  • Rettungsassistentinnen/-assistenten
  • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -Kinderkrankenpfleger
  • Hebammen und Entbindungshelfer
  • Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen bzw. -helfer
  • Altenpflegerinnen bzw. -pfleger
  • Altenpflegehelferinnen und -helfer

können als fortgebildete betriebliche Ersthelfer benannt werden. Die BGW übernimmt nicht die Kosten für die Fortbildung zum betrieblichen Ersthelfer oder zu betrieblichen Ersthelferin.

Welche Folgen hat es, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden?

Wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer Ihre Erste-Hilfe-Pflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllen, können Ihnen daraus unangenehme rechtliche Konsequenzen entstehen. Ein Verwarnungsgeld oder eine Geldbuße sind da noch die geringsten Folgen. Sollte einer bzw. eine Ihrer Beschäftigten aufgrund mangelhafter oder fehlender Erste-Hilfe-Einrichtungen einen Gesundheitsschaden erleiden oder sogar zu Tode kommen, hat dies auch strafrechtliche Konsequenzen für Sie – bis hin zu einer Anklage wegen Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung.

Quelle BGW-online 2015

Betrieblicher Ersthelfer Unfallkasse Nord

Ersthelfer kann nur sein, wer in Erster Hilfe ausgebildet ist.

Mindestanzahl der Ersthelfer im Betrieb
(§ 26, DGUV Vorschrift 1):

  • Von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer
  • Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
    • in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der Anzahl der anwesenden Versicherten,
    • in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten.
  • in Kindertageseinrichtungen 1 Ersthelfer je Kindergruppe
  • in Hochschulen 10% der Beschäftigten

Die Ausbildung zum Ersthelfer besteht aus dem Erste-Hilfe-
Lehrgang (9 Unterrichtseinheiten).

Um Ersthelfer zu bleiben ist eine Fortbildung spätestens alle 2 Jahre durch das so genannte Erste-Hilfe-Training (9 Unterrichtseinheiten) erforderlich.

Beide Lehrgänge können nur durch speziell dazu ermächtigte Stellen durchgeführt werden.

Die Lehrgangsgebühren werden von den Unfallversicherungsträgern in Form von Pauschalgebühren getragen und direkt mit den Ausbildungsstellen abgerechnet. Weitere Lehrgangsgebühren, weder für die Teilnehmer noch für Unternehmer, entstehen nicht. Lediglich Kosten für Entgeltfortzahlung und Fahrtkosten trägt der Unternehmer.

Unterweisung in Erster Hilfe

Jeder Betriebsangehörige muss regelmäßig – mindestens einmal jährlich – über die Erste-Hilfe-Einrichtungen und das richtige Verhalten bei Unfällen und akuten Erkrankungen im Betrieb unterwiesen werden (§ 4 DGUV Vorschrift 1).

Folgende Fragen sollten in einer Unterweisung zur Ersten Hilfe behandelt werden:

  • Welche Kollegen/Personen sind Ersthelfer?
  • Wo und wie soll bei einem Unfall der Notruf abgesetzt werden?
  • Wem muss ich einen Unfall melden?
  • Wo befindet sich Erste-Hilfe-Material?
  • Was muss ich bei einem Arbeitsunfall tun?
  • Welche Ärzte sind nach einem Arbeitsunfall aufzusuchen?
  • Wie und durch wen werden die Erste-Hilfe-Leistungen dokumentiert?
  • Welche Pflichten hat jeder im Bezug auf die Erste Hilfe?

Ausserdem – falls vorhanden – die Erreichbarkeit von Betriebssanitätern und die Standorte von Erste-Hilfe-Einrichtungen wie Erste-Hilfe-Raum, Krankentragen, Meldeeinrichtungen.

Wichtige Adressen und Notrufnummern für die Unterweisung enthält auch die DGUV Information 204-001 (Plakat) „Erste Hilfe“ (bisher BGI/GUV-I 510).

Erste-Hilfe-Material

In jedem Betrieb ist es notwendig, ausreichendes Erste-Hilfe-Material zur Verfügung zu haben (§ 25 Abs. 2, DGUV Vorschrift 1).

Art und Menge sowie Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials richten sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren, der Ausdehnung und Struktur des Betriebes und der Organisation des betrieblichen Rettungswesens.

Die Arbeitsstättenregel A4.3 enthält Angaben, die sich jedoch nur auf das Erste-Hilfe-Material erstrecken.

Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthalten z. B.:

  • großen Verbandkasten, nach DIN 13169 „Erste-Hilfe-Material;
    Verbandkasten E“, oder
  • kleiner Verbandkasten, nach DIN 13157 „Erste-Hilfe-Material;
    Verbandkasten C“

Anzahl der notwendigen Verbandkästen

Betriebsart Zahl der Ver-sicherten Verband-
kasten
KLEIN
Verband-
kasten
GROSS1)
Verwaltungs- und
Handelsbetriebe
1 – 50 1  
51 – 300   1
ab 301   2

für je 300 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten

 


Herstellungs-, Verarbeitungs-
und vergleichbare Betriebe
1 – 20 1  
21 – 100   1
ab 101   2

für je 100 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten

 


Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen 1 – 10 12)  
11 – 50   1
ab 50   2

für je 50 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten

 


1) = Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten.

2) = Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten nach DIN 13164 als kleiner Verbandkasten verwendet werden.

In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung können zusätzlich

  • medizinische Geräte und sonstige Hilfsmittel (z.B. Sauerstoffmaske, Beatmungsmaske, Automatisierter externer Defibrillator etc.)
  • Antidote (Gegenmittel bzw. neutralisierende Stoffe bei Vergiftungen)

erforderlich sein.

Zweitbescheinigung

Du hast Deine Bescheinigung vom Erste Hilfe Kurs oder vom Sehtest verloren?

Dann sende uns bitte eine E-Mail mit dem Betreff : „Zweitbescheinigung“. Weil die erneute Ausstellung zeitlich sehr aufwendig ist, erheben wir dafür eine Bearbeitungsgebühr, welche im Vorwege entrichtet werden muss.  Diese beträgt für die Kursbescheinigung 15,00 € und für die Sehtestbescheinigung 10,00 €, zuzüglich der Portokosten in Höhe von 0,85 €.  Bitte prüfe, ob Du wirklich bei uns ConCura den Erste Hilfe Kurs gemacht hast. Wir erstatten Dir die Bearbeitungsgebühr nicht, auch wenn keine Ausstellung möglich ist. Kurzer Hinweis: Wir sind nicht gesetzlich verpflichtet ein Duplikat auszustellen.

Für eine erneute Ausstellung benötigen wir von Ihnen folgende Informationen:

Name, Vorname, Geburtsdatum, Kursdatum, Kursort, Postanschrift

Wir können Ihnen nur eine neue Bescheinigung bis zu max 2,5 Jahren ausstellen. Bitte beachten Sie, dass nach den gesetzlichen Richtlinien alle Bescheinigungen eine Gültigkeit von nur 2 Jahren haben. Nur für den Führerschein gibt es keine zeitliche Begrenzung, wobei wir keine Bescheinigung für Kurse vor 2016 ausstellen können.Aufgrund eine rgee

Raumvermietung Kiel

Räume zum Wohlfühlen

Wir vermieten unsere modern eingerichteten Räumlichkeiten unter anderem für Seminare, Tagungen, Arbeitskreise, Kurse und Vorträge.

Ihnen steht folgende Ausstattung zur Verfügung:

  • Kaffeeküche mit Geschirr
  • Tische und Stühle
  • Gymnastikmatten
  • Sitzkissen
  • Whiteboard
  • Beamer

Folgende Räume können angemietet werden:

  • Raum 1, ca. 40 m²
  • Raum 2, ca. 50 m²
  • Raum 3, ca. 26 m²

Unsere hochwertigen Räume befinden sich in der Innenstadt von Kiel und bieten durch ihre Großzügigkeit und flexible Ausstattung Raum für vielfältige Aktivitäten.

10 Minuten zu Fuß vom Hbf

Fragen in Bezug auf Termine, Kosten und Ausstattung beantworten wir Ihnen gerne. Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail.